Ratgeber · Treppenhaus

Treppenhausreinigung: Wer ist zuständig – und was darf auf die Nebenkosten?

Wer das Treppenhaus putzt, sorgt in vielen Häusern für Streit. Hier steht, wie die Zuständigkeit geregelt ist, welche Kosten Vermieter umlegen dürfen und warum Mieter davon sogar steuerlich profitieren.

Von Othmane Rahmouni, Inhaber Objektfein · · 3 Min. Lesezeit

Wer muss das Treppenhaus reinigen?

Grundsätzlich ist der Vermieter dafür verantwortlich, dass gemeinsam genutzte Bereiche sauber und sicher nutzbar sind. Wie er das organisiert, kann er wählen:

  • Die Mieter reinigen selbst, meist im wöchentlichen Wechsel. Das muss im Mietvertrag oder in einer wirksam vereinbarten Hausordnung geregelt sein – ein Aushang allein genügt dafür in der Regel nicht.
  • Ein Hausmeister oder eine Reinigungsfirma übernimmt die Reinigung. Die Kosten können dann über die Nebenkosten abgerechnet werden.

In Eigentümergemeinschaften entscheidet die Gemeinschaft per Beschluss, ob eine Firma beauftragt wird. Die Kosten werden nach dem vereinbarten Verteilerschlüssel auf die Eigentümer umgelegt.

Was darf auf die Nebenkosten umgelegt werden?

Die Betriebskostenverordnung zählt die Gebäudereinigung ausdrücklich zu den Betriebskosten. Nach § 2 Nr. 9 BetrKV gehört dazu die Säuberung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile, „wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs“.

Damit der Vermieter diese Kosten umlegen darf, müssen zwei Dinge zusammenkommen:

  • Der Mietvertrag sieht die Umlage vor – etwa durch den Verweis auf die Betriebskostenverordnung.
  • Die Kosten sind wirtschaftlich. Nach § 556 Abs. 3 BGB muss der Vermieter auf ein angemessenes Verhältnis von Kosten und Nutzen achten. Ein klar beschriebener Leistungsumfang mit festem Rhythmus hilft, das nachzuweisen.

Nicht dazu gehören in der Regel einmalige Reinigungen nach Bau- oder Renovierungsarbeiten, die Reinigung von Räumen, die nur der Vermieter nutzt, sowie Reparaturen und Verwaltungskosten. Betriebskosten sind laufend entstehende Kosten.

Mieter reinigen selbst – und wenn es nicht klappt?

Die Reinigung durch die Mieter ist günstig, funktioniert aber nur, solange alle mitmachen. Bleibt das Treppenhaus schmutzig, sind die Folgen für alle sichtbar: Beschwerden, Aushänge, Streit unter Nachbarn.

Ob der Vermieter in diesem Fall auf eine Reinigungsfirma umstellen und die Kosten umlegen darf, hängt vom Mietvertrag ab. Viele Verträge enthalten eine entsprechende Regelung, manche nicht. Im Zweifel lohnt sich eine Beratung, etwa bei einem Eigentümerverband, einem Mieterverein oder einer Fachanwältin für Mietrecht.

Steuerbonus: Mieter können die Kosten absetzen

Die Treppenhausreinigung durch eine Firma ist eine haushaltsnahe Dienstleistung. Nach § 35a Abs. 2 EStG mindert sich die Einkommensteuer um 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens um 4.000 Euro im Jahr (zusammen mit anderen haushaltsnahen Dienstleistungen).

Das gilt auch für Mieter, die den Auftrag gar nicht selbst erteilt haben: Der Bundesfinanzhof hat 2023 bestätigt, dass Mieter die über die Nebenkosten abgerechneten Leistungen geltend machen können (Urteil VI R 24/20). Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, nicht Material.

Tipp für Vermieter und Hausverwaltungen: Weisen Sie den Arbeitskostenanteil in der Nebenkostenabrechnung aus oder stellen Sie eine Bescheinigung aus. Das spart Mietern Nachfragen – und Ihnen Rückfragen.

Wie oft sollte das Treppenhaus gereinigt werden?

Üblich ist eine Reinigung pro Woche. In kleinen Häusern mit wenigen Parteien reicht oft ein Rhythmus von zwei Wochen, bei vielen Parteien oder viel Durchgangsverkehr kann häufiger sinnvoll sein. Seltener anfallende Arbeiten – etwa Kellerflure, Fensterbänke oder Spinnweben in Ecken – lassen sich im Leistungsverzeichnis mit eigenem Rhythmus festlegen, zum Beispiel monatlich.

Wurde wirklich gereinigt? Der Nachweis

Fragen Mieter nach, ob die Reinigung überhaupt stattfindet, hilft ein Nachweis. Klassisch ist ein Reinigungsplan im Hausflur, in den die Reinigungskraft Datum und Unterschrift einträgt. Digitale Lösungen gehen weiter: Die Reinigungskraft meldet sich per QR-Code im Objekt an, Beginn und Ende werden automatisch erfasst, und die Hausverwaltung sieht jeden Einsatz online – auch für mehrere Häuser.

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand: November 2026.